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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der

Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B

geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhalt-

lich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern

die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt.

(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von

Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des je-

weiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der

Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese

Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen

Anforderungen entsprechen. Für eine Kursanerkennung sind

die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.

(9) Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiter-

bildung nichts anderes bestimmt ist, kann die Weiterbildung

sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfol-

gen.

§ 5

Befugnis

(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten

wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer

befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte

durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für

eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt

C geregelt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden,

wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich

geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss

der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Be-

fugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs

versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/

oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich

für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung per-

sönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen

sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbil-

dungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumen-

tation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen

Arztes gemäß § 8 zu bestätigen. Eine Aufteilung auf mehrere

teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch mög-

lich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztä-

gige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies gilt auch, wenn die

Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbil-

dungsstätten gemeinsam erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an

mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsa-

me Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Wei-

terbildungsstätte erforderlich.

(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit

die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung ge-

stellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berück-

sichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik

sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Wei-

terbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind

der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat

Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstät-

te unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der

Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.

(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt.

Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbil-

dung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiter-

bildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen.

Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte

Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubilden-

den aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der

befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben

über den Umfang der Befugnis. Die Befugnis endet mit Außer-

kraftsetzen dieser Weiterbildungsordnung. Die vor dem 01.

Oktober 2005 erteilten Befugnisse gelten vorbehaltlich eines

Widerrufes nach § 7 für die in § 20 Abs. 4 – 7 festgelegten

Zeiträume fort.

(6) Der von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugte Arzt

ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaß-

nahmen der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teil-

zunehmen.

§ 6

Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Univer-

sitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene

Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen

der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines nieder-

gelassenen Arztes.

(2) Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende

Voraussetzungen erfüllen:

- die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen

nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig ge-

nug vorkommen,

- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfor-

dernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,

- Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsili-

artätigkeit aufweisen.

§ 7

Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbil-

dungsstätte

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu

widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben

sind, insbesondere wenn

- ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche

Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,

- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der

Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung ge-

stellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden

können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an

der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungs-

stätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungs-

stätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder

teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ge-

mäß § 6 Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.