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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

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Präambel

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher

Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher

Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der

ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist

die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambu-

lanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Pati-

enten. Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um

in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend

eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-

Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbil-

dungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforde-

rungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell,

wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt

werden können. Die Weiterbildung wird in angemessen ver-

güteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an

zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt

unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und

theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolg-

reiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird

auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten

Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Ab-

schluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsur-

kunde bestätigt.

Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erwor-

bene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patien-

tenversorgung und der Bürgerorientierung.

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung „Arzt“

(„Ärzte“) einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte ver-

wendet.

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1

Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter

Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss

der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu

erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität

ärztlicher Berufsausübung.

§ 2

Struktur

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt

- zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,

- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebie-

tes oder

- zur Zusatzbezeichnung.

(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrich-

tung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt

die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.

Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbil-

dungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die

dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, er-

hält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz

vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht

die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiter-

bildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen

Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer

Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachge-

wiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der

Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungs-

inhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen

Tätigkeiten im Gebiet.

(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung

in Weiterbildungsinhalte, die zusätzlich zu den Facharzt- und

Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern

nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiter-

bildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung

die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen

hat, erhält eine Zusatzbezeichnung. Sind Weiterbildungszei-

ten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten

Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet

werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch

Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach

Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und

-zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16

nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen

sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C

aufgeführt.

§ 2 a

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Weiterbildungsordnung werden folgende Be-

griffe definiert:

(1) Kompetenz stellt die Teilmenge der Inhalte eines Gebie-

tes dar, die Gegenstand der Weiterbildung zum Erwerb von

Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einer Facharzt-,

Schwerpunkt- oder Zusatz Weiterbildung sind und durch Prü-

fung nachgewiesen werden.

(2) Die Basisweiterbildung umfasst definierte gemeinsame In-

halte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb

eines Gebietes, welche zu Beginn einer Facharztweiterbil-

dung vermittelt werden sollen.

(3) Fallseminar ist eine Weiterbildungsmaßnahme mit kon-

zeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilneh-

mers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten

anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung

Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundla-

genwissen erweitert und gefestigt werden.

(4) Der stationäre Bereich umfasst Einrichtungen, in denen

Patienten aufgenommen und/oder Tag und Nacht durchgängig