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8  

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

ärztlich betreut werden; hierzu gehören insbesondere Kran-

kenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken und Belegabtei-

lungen.

(5) Zum ambulanten Bereich gehören insbesondere ärztliche

Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische

Ambulanzen und Medizinische Versorgungszentren.

(6) Unter Notfallaufnahme wird die Funktionseinheit eines

Akutkrankenhauses verstanden, in welcher Patienten zur Er-

kennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstunter-

suchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Not-

wendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung

festzustellen.

(7) Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten

Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirur-

gie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-

heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Humangenetik,

Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Ju-

gendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesicht-

schirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und

Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psy-

chosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlenthera-

pie, Urologie.

(8) Abzuleistende Weiterbildungszeiten sind Weiterbildungs-

zeiten, die unter Anleitung eines Arztes zu absolvieren sind,

der in der angestrebten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatz-

Weiterbildung zur Weiterbildung befugt ist.

(9) Anrechnungsfähige Weiterbildungszeiten sind Weiterbil-

dungszeiten, die unter Anleitung eines zur Weiterbildung be-

fugten Arztes absolviert werden.

§ 3

Führen von Bezeichnungen

(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen

nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beach-

tung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der

zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Be-

zeichnung „Arzt“, „Praktischer Arzt“ oder einer Facharztbe-

zeichnung geführt werden. Zusatzbezeichnungen, die be-

stimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen

mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt wer-

den.

Ist eine Zusatz-Weiterbildung integraler Bestandteil einer

Facharztweiterbildung, so hat der Kammerangehörige, der

eine solche Facharztbezeichnung führt, das Recht zum Führen

dieser Zusatzbezeichnung.

(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbe-

zeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen. Zu

den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeich-

nungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.

(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1, die von ei-

ner anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind,

dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser

Weiterbildungsordnung geführt werden.

(6) Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Be-

zeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 4

Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Ap-

probation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des

ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen

werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-

Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staats-

examen voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen ange-

messen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung

zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in

anerkannten Weiterbildungskursen.

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleis-

tet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungs-

ordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerech-

net.

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein.

Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse,

Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung,

Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankhei-

ten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbe-

ziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspe-

zifischer Unterschiede.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach

den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die fest-

gelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte

sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs-

oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur

dann als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies

in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung

der Weiterbildung, insbesondere wegen Schwangerschaft,

Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher Auf-

träge - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt - oder Krank-

heit kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.

Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrech-

nungsfähig.

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten

ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung

durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, so-

weit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist. Eine berufsbe-

gleitende Weiterbildung ist bei Zusatz-Weiterbildungen unter

Anleitung eines Weiterbildungsbefugten zulässig, sofern dies

in Abschnitt C vorgesehen ist.

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begrün-

deten Fällen in Teilzeit angerechnet werden und muss hin-

sichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderun-

gen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in

der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens

die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiter-

bildungszeit verlängert sich entsprechend. Die Entscheidung

trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Ver-

einbarkeit von Familie und Beruf.