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Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

(4) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat

besitzt erhält auf Antrag die Anerkennung, wenn die Gleich-

wertigkeit der Weiterbildung gegeben ist.

(5) Wer einen anerkannten Weiterbildungsnachweis nach

den Absätzen 1 bis 4 besitzt, erwirbt das Recht zum Führen

der dafür in dieser Weiterbildungsordnung vorgesehenen Be-

zeichnung.

(6) Ein Weiterbildungsnachweis ist als gleichwertig anzuse-

hen, sofern

1. der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis die Be-

fähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der

in dieser Weiterbildungsordnung geregelte Weiterbildungs-

nachweis belegt,

2. zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und

der in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Berufsbil-

dung keine wesentlichen Unterschiede bestehen und

3. die Gleichwertigkeit der vorangegangenen ärztlichen Grund-

ausbildung durch die zuständige Behörde festgestellt wurde.

Die Ärztekammer kann zur Entscheidung über die Gleichwer-

tigkeit Fachgutachter und Prüfungsausschüsse hören.

(7) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen

Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrecht-

lich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern

1. sich der im Ausland erworbene Weiterbildungsnachweis auf

Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich

des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesent-

lich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden,

auf die sich der in dieser Weiterbildungsordnung geregelte

Weiterbildungsnachweis bezieht,

2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maß-

gebliche Voraussetzung für die Ausübung der jeweiligen

Tätigkeit darstellen und

3. die antragstellende Person diese Unterschiede nicht durch

sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene ein-

schlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat.

(8) In dem Umfang, in dem die Ärztekammer eines anderen

Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die In-

haberin oder der Inhaber des Weiterbildungsnachweises so

zu behandeln als sei insoweit der Weiterbildungsnachweis in

diesem Bundesland erworben worden.

§ 18a

Anerkennung von nicht abgeschlossenen Weiterbildungen

aus dem Ausland

Eine im Ausland begonnene und noch nicht abgeschlossene

Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann

vollständig oder teilweise anerkannt werden, wenn sie gleich-

wertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die Grund-

sätze dieser Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vor-

geschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte

und Zeiten gewahrt sind. § 18 Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 und Absatz

6 Satz 2 sind entsprechend anwendbar.“

§ 19

Anerkennung von ausländischen Weiterbildungen mit

Ausgleichsmaßnahmen

(1) Bestehen zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikati-

on und der Qualifikation nach dieser Weiterbildungsordnung

wesentliche Unterschiede im Sinne von § 18 Absatz 7 ist ein

Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzufüh-

ren. Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen einem

Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Vor Durch-

führung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehr-

gangs ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person

im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse, unab-

hängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, den

wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen

können. Bei antragstellenden Personen, die ihre Ausbildung

oder Weiterbildung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-

päischen Wirtschaftsraumes abgeschlossen haben, erstreckt

sich der Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung auf

die festgestellten wesentlichen Unterschiede. Bei antragstel-

lenden Personen, die ihre Ausbildung oder Weiterbildung in

Drittstaaten abgeschlossen haben, wird der Nachweis durch

eine Kenntnisprüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der

Abschlussprüfung erstreckt, oder durch einen Anpassungs-

lehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-

sungslehrgangs abschließt. Für die Prüfungen im Sinne dieses

Absatzes gelten die Vorgaben der §§ 12 bis 17 entsprechend.

Für den Nachweis über die Absolvierung des Anpassungslehr-

gangs gelten die §§ 8 und 9 entsprechend.

(2) „Anpassungslehrgang“ ist eine zeitlich befristete Ausübung

des Berufs, unter Verantwortung einer nach § 5 zur ärztlichen

Weiterbildung befugten Person, an einer nach § 6 zugelasse-

nen Weiterbildungsstätte. Die Einzelheiten des Anpassungs-

lehrgangs werden von der Ärztekammer festgelegt und richten

sich nach Art und Umfang der festgestellten wesentlichen Un-

terschiede. Der Anpassungslehrgang beträgt mindestens 6 und

höchstens 36 Monate. Die Regelungen des § 39 Abs. 5 und 6

Heilberufsgesetz NRW gelten entsprechend. Die Inhalte erge-

ben sich aus dem Bescheid nach § 19b Abs. 2 Sätze 1 und 2.

Geprüft werden die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und

Fertigkeiten im Bereich der festgestellten Defizite.

„Eignungsprüfung“ nach Absatz 1 ist eine ausschließlich die be-

ruflichen Kenntnisse der antragstellenden Person betreffende

und von der Ärztekammer durchgeführte Prüfung, mit der die

Fähigkeit der antragstellenden Person, in der Bundesrepublik

Deutschland den ärztlichen Beruf als Fachärztin oder Facharzt

unter einer Facharztbezeichnung auszuüben, beurteilt werden

soll. Die Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse, Fähigkei-

ten und Fertigkeiten der Sachgebiete, die aufgrund eines Ver-

gleichs der Weiterbildungsgänge des Herkunftsstaates und der

in dieser Weiterbildungsordnung geregelten Weiterbildung mit

der durchgeführten Weiterbildung nicht abgedeckt werden und

deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Aus-

übung des Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist. Die

Sachgebiete werden von der Ärztekammer anhand der Vorga-

ben in den Abschnitten B und C und nach den allgemeinen In-

halten der Weiterbildung gemäß Abschnitt A benannt.

„Kenntnisprüfung“ ist eine die fachärztlichen Kompetenzen

betreffende und von der Ärztekammer durchgeführte Prüfung

mit der die Kenntnisse der antragstellenden Person, in der

Bundesrepublik Deutschland den ärztlichen Beruf als Fach-

ärztin oder Facharzt unter einer Facharztbezeichnung auszu-

üben, beurteilt werden soll. Die Prüfung kann sich auf alle für

das jeweilige Fach vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte

gemäß den Abschnitten B und C erstrecken. Geprüft werden

die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

gemäß § 14. Die Sachgebiete werden von der Ärztekammer