Background Image
Table of Contents Table of Contents
Previous Page  11 / 84 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 11 / 84 Next Page
Page Background

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

  11

- erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätz-

lich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen.

In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss Auflagen er-

teilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist.

Sind die Auflagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Aner-

kennung ohne nochmalige Prüfung.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindes-

tens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jah-

re, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens

1 Jahr.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der

Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht

bestanden.

(7)

Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(8) Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag die ihrer

Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsver-

fahren einzuräumen. Die technischen Voraussetzungen für

eine Absolvierung der Prüfungen auch durch Menschen mit

Behinderungen sollen gewährleistet sein. Auch im Hinblick

auf den Ort der Prüfung soll auf die besondere Situation von

Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen werden.

§ 15

Mitteilung der Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prü-

fungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prü-

fung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer

grundsätzlich mündlich begründet.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem An-

tragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer

dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Be-

scheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsaus-

schuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.

(4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Wi-

derspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Wider-

spruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß

§ 13 Absatz 6.

§ 16

Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate

nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchge-

führt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12

bis 15 entsprechend.

§ 17

Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen,

wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht ge-

geben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über

die Rücknahme sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsaus-

schuss und der Betroffene zu hören.

§ 18

Anerkennung von gleichwertigen

Weiterbildungen aus dem Ausland

(1) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prü-

fungszeugnis oder einen sonstigen Nachweis über eine abge-

schlossene Weiterbildung (Weiterbildungsnachweis) besitzt,

das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder

dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Uni-

on einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben

gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag

die Anerkennung der Facharztbezeichnung.

(2) Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der eine Wei-

terbildung belegt, die vor den im Anhang V Nummer 5.1.2.

der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtagen begonnen

wurde, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vorlage einer

Bescheinigung durch die zuständige Behörde oder eine andere

zuständige Stelle des Mitglieds-, EWR- oder Vertragsstaates, in

dem der Weiterbildungsnachweis ausgestellt wurde, über die

Erfüllung der Mindestanforderungen nach Art. 25 oder Art. 28

der Richtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung) oder

bei Nichterfüllung der Mindestanforderungen durch Vorlage

einer Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass diese Person

während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-

gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und

rechtmäßig die betreffende ärztliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Für Weiterbildungsnachweise aus der früheren Tschechoslo-

wakei, der früheren Sowjetunion sowie vom früheren Jugosla-

wien gelten die Sonderregelungen in Art. 23 Abs. 3 bis 5 der

Richtlinie 2005/36/EG. Wer einen Weiterbildungsnachweis

besitzt, der nach den in Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie

2005/36/EG genannten Stichtagen ausgestellt und nicht einer

in Anhang V Nummern 5.1.3. oder 5.1.4. genannten Bezeich-

nung entspricht, erhält auf Antrag die Anerkennung bei Vorlage

einer Konformitätsbescheinigung sowie einer Erklärung durch

die zuständige Behörde oder durch eine andere zuständige

Stelle des Herkunftsmitgliedstaates darüber, dass der Weiter-

bildungsnachweis dem Weiterbildungsnachweis gleichgestellt

wird, dessen Bezeichnung in Anhang V Nummern 5.1.3. oder

5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt ist.

(3) Wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Mitglied-

staat der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-

staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

raum besitzt, der nicht nach Absatz 1 oder 2 automatisch

anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung einer

Facharztbezeichnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiter-

bildungsstandes gegeben ist. Gleiches gilt bei Vorliegen eines

Weiterbildungsnachweises aus einem anderen als den in Ab-

satz 1 genannten Staaten (Drittstaat), der durch einen ande-

ren in Satz 1 genannten Staat anerkannt worden ist, wenn die

antragstellende Person nach Anerkennung mindestens drei

Jahre die betreffende ärztliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des

Staates ausgeübt hat, der diesen Nachweis anerkannt und die

zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle die-

ses Staates ihr dies bescheinigt hat. Zuständige Behörde im

Sinne von Abs. 1 bis 3 ist jede von den Mitgliedsstaaten mit

der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle,

Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informa-

tionen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge

zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG

zu fassen.