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10  

Weiterbildungsordnung Ärztekammer Nordrhein

§ 8

Dokumentation der Weiterbildung

(1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung

der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentie-

ren.

(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in

Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines

Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich,

ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von

beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt.

Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem

Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9

Erteilung von Zeugnissen

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen

Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiter-

bildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im Einzelnen die

erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt

und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung

nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen

Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in

der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Be-

endigung der Befugnis fort.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes

oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätz-

lich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unver-

züglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des

Absatzes 1 entspricht.

§ 10

Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende Wei-

terbildung kann vollständig oder teilweise anerkannt werden,

wenn sie gleichwertig ist. Die Ärztekammer entscheidet über

die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung zusätzlich Fach-

gutachter oder Prüfungsausschüsse hören.

§ 11

Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch

den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz

2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforde-

rungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.

§ 12

Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärzte-

kammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der

zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse

und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach §

8 Absatz 2 belegt ist.

(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen

oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Ab-

satz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen

worden sind.

(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach

Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-

Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrie-

ben ist.

§ 13

Prüfungsausschuss und

Widerspruchsausschuss

(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prü-

fungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit

mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärzte-

kammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei

Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwer-

punkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die

Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die

Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbe-

hörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.

(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prü-

fungsausschüsse.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmen-

mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-

zenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden un-

abhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentschei-

dungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsaus-

schuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung

der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten

Absatz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der

Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses er-

folgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekam-

mer.

§ 14

Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in

angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der

Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiter-

bildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Er-

fahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss

überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Mi-

nuten.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorge-

legten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorge-

schriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erwor-

ben worden sind.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungs-

ausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel

- die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltli-

chen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder