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Service & Leistungen

Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung zudem ein

einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2

bis 5. Dieser steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflege-

bedürftigkeit: In der Vergangenheit hatten manche Betroffene

trotz gestiegenem Bedarf eine Hochstufung im Hinblick auf den

damit steigenden Eigenanteil vermieden.

Ausbau zusätzlicher Betreuungsmaßnahmen

Alle Pflegebedürftigen in voll- und teilstationären Pflegeeinrich-

tungen können zukünftig außerdem zusätzliche Betreuungsange-

bote wahrnehmen (zum Beispiel im Bereich der Tagesgestaltung).

Pflegeeinrichtungen müssen mit den Pflegekassen dazu entspre-

chende Vereinbarungen treffen und die erforderlichen Betreu-

ungskräfte einstellen.

Künftig müssen ambulante Pflegedienste außerdem neben kör-

perbezogenen Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Ankleiden) und

Hilfen bei der Haushaltsführung (zum Beispiel Mahlzeit zuberei-

ten) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung

und Gestaltung des alltäglichen Lebens anbieten. Somit erhält die

persönliche Arbeit mit Pflegebedürftigen außerhalb körperlicher,

medizinischer und hauswirtschaftlicher Verrichtungen in der Pfle-

gepraxis zukünftig eine neue Bedeutung.

Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht mehr zwischen

kognitiv, psychisch und körperlich erkrankten Menschen unter-

scheidet, fallen bisherige Leistungsunterschiede weg. Die neuen

Pflegestärkungsgesetze sind daher besser zu überblicken und

umzusetzen als frühere Regelungen. Pflegebedürftige erhalten

zukünftig auch das MDK-Gutachten automatisch und müssen

keine separaten Anträge mehr auf Hilfsmittel wie Gehhilfen oder

Duschstühle stellen, wenn der Gutachter diese konkret empfiehlt.

Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes

Das Bundeskabinett beschloss am 28. Juni 2016 den Entwurf des

Dritten Pflegestärkungsgesetz – PSG III –, das ebenfalls überwiegend

zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Kernpunkte sind die Stärkung

der kommunalen Pflegeberatung, bessere Vernetzung der Akteure

auf Länderebene und schärfere Kontrollen von Pflegediensten.

Somit verbessert sich die Situation für Pflegebedürftige und ihre

pflegenden Angehörigen spürbar. Wir stehen Ihnen dazu in allen

Fragen mit Rat und Tat zur Seite.

Beratung: Ansprechpartner für alle Schritte

Damit alle Schritte reibungslos ablaufen und die Möglichkeiten

voll ausgeschöpft werden, bauen wir die Pflegeberatung weiter

aus und erstellen bei Bedarf einen individuellen Versorgungs-

plan für Sie. Wir stellen dazu allen Antragstellern und (bei

deren Einverständnis) ihren Angehörigen einen persönlichen

Ansprechpartner zur Seite, der sie bei allen Maßnahmen unter-

stützt.

Zudem wird die Pflegeversicherung für deutlich mehr pflegende

Angehörige Rentenbeiträge einzahlen (ab Pflegegrad 2), abhängig

von Pflegegrad und Umfang der Pflege. Auch die soziale Siche-

rung im Bereich der Arbeitslosen- und Unfallversicherung wird

verbessert.

Zur Finanzierung der Reform steigt der Beitragssatz der Sozialen

Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 auf 2,55 Prozent

(2,8 Prozent für Kinderlose). Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff

und das neue Begutachtungsverfahren werden ebenfalls zum

1. Januar 2017 wirksam.

WEITERE INFORMATIONEN

www.pflegestaerkungsgesetz.de www.bundesgesundheitsministerium.de

HAUPTLEISTUNGSBETRÄGE AB DEM 01.01.2017 (IN EURO)

NACH PFLEGEGRADEN (PG)

PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5

Geldleistung

ambulant

125*

316 545 728 901

Sachleistung

ambulant

0*

689 1298 1612 1995

Leistungsbetrag

vollstationär

125*

770 1262 1775 2005

* für Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen