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Service & Leistungen
Ab 2017 gilt in jeder vollstationären Pflegeeinrichtung zudem ein
einheitlicher pflegebedingter Eigenanteil für die Pflegegrade 2
bis 5. Dieser steigt künftig nicht mehr mit zunehmender Pflege-
bedürftigkeit: In der Vergangenheit hatten manche Betroffene
trotz gestiegenem Bedarf eine Hochstufung im Hinblick auf den
damit steigenden Eigenanteil vermieden.
Ausbau zusätzlicher Betreuungsmaßnahmen
Alle Pflegebedürftigen in voll- und teilstationären Pflegeeinrich-
tungen können zukünftig außerdem zusätzliche Betreuungsange-
bote wahrnehmen (zum Beispiel im Bereich der Tagesgestaltung).
Pflegeeinrichtungen müssen mit den Pflegekassen dazu entspre-
chende Vereinbarungen treffen und die erforderlichen Betreu-
ungskräfte einstellen.
Künftig müssen ambulante Pflegedienste außerdem neben kör-
perbezogenen Pflegemaßnahmen (zum Beispiel Ankleiden) und
Hilfen bei der Haushaltsführung (zum Beispiel Mahlzeit zuberei-
ten) auch pflegerische Betreuungsmaßnahmen zur Bewältigung
und Gestaltung des alltäglichen Lebens anbieten. Somit erhält die
persönliche Arbeit mit Pflegebedürftigen außerhalb körperlicher,
medizinischer und hauswirtschaftlicher Verrichtungen in der Pfle-
gepraxis zukünftig eine neue Bedeutung.
Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht mehr zwischen
kognitiv, psychisch und körperlich erkrankten Menschen unter-
scheidet, fallen bisherige Leistungsunterschiede weg. Die neuen
Pflegestärkungsgesetze sind daher besser zu überblicken und
umzusetzen als frühere Regelungen. Pflegebedürftige erhalten
zukünftig auch das MDK-Gutachten automatisch und müssen
keine separaten Anträge mehr auf Hilfsmittel wie Gehhilfen oder
Duschstühle stellen, wenn der Gutachter diese konkret empfiehlt.
Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
Das Bundeskabinett beschloss am 28. Juni 2016 den Entwurf des
Dritten Pflegestärkungsgesetz – PSG III –, das ebenfalls überwiegend
zum 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Kernpunkte sind die Stärkung
der kommunalen Pflegeberatung, bessere Vernetzung der Akteure
auf Länderebene und schärfere Kontrollen von Pflegediensten.
Somit verbessert sich die Situation für Pflegebedürftige und ihre
pflegenden Angehörigen spürbar. Wir stehen Ihnen dazu in allen
Fragen mit Rat und Tat zur Seite.
Beratung: Ansprechpartner für alle Schritte
Damit alle Schritte reibungslos ablaufen und die Möglichkeiten
voll ausgeschöpft werden, bauen wir die Pflegeberatung weiter
aus und erstellen bei Bedarf einen individuellen Versorgungs-
plan für Sie. Wir stellen dazu allen Antragstellern und (bei
deren Einverständnis) ihren Angehörigen einen persönlichen
Ansprechpartner zur Seite, der sie bei allen Maßnahmen unter-
stützt.
Zudem wird die Pflegeversicherung für deutlich mehr pflegende
Angehörige Rentenbeiträge einzahlen (ab Pflegegrad 2), abhängig
von Pflegegrad und Umfang der Pflege. Auch die soziale Siche-
rung im Bereich der Arbeitslosen- und Unfallversicherung wird
verbessert.
Zur Finanzierung der Reform steigt der Beitragssatz der Sozialen
Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um 0,2 auf 2,55 Prozent
(2,8 Prozent für Kinderlose). Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff
und das neue Begutachtungsverfahren werden ebenfalls zum
1. Januar 2017 wirksam.
WEITERE INFORMATIONEN
www.pflegestaerkungsgesetz.de www.bundesgesundheitsministerium.deHAUPTLEISTUNGSBETRÄGE AB DEM 01.01.2017 (IN EURO)
NACH PFLEGEGRADEN (PG)
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Geldleistung
ambulant
125*
316 545 728 901
Sachleistung
ambulant
0*
689 1298 1612 1995
Leistungsbetrag
vollstationär
125*
770 1262 1775 2005
* für Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen