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Gewicht, Motorik, Körperbau und

-haltung, Hören, Sehen, allgemeine

Auffälligkeiten, Zähne/Kiefer, Auf-

merksamkeit, Sprachentwicklung und

Sozialverhalten. Zu den gesetzlichen

U-Untersuchungen zählen:

U1:

1.–4. Stunde, Erstunter-

suchung nach der Geburt, ein-

schließlich Untersuchung von Herz,

Atmung, Hautfarbe

U2:

3.–10. Tag, mit Blutunter-

suchung

U3:

4.–6. Woche

U4:

3.–4. Monat

U5:

6.–7. Monat

U6:

10.–12. Monat

U7:

Ende 2. LJ

U7a:

Ende 3. LJ, mit Unter-

suchung von Allergien, Sprache,

Zähnen, Sozialverhalten, Gewicht

U8:

Ende 4. LJ

U9:

Anfang 6. LJ, mit Prüfung der

Schulreife

J1:

13.–14. LJ, mit Prüfung von

Pubertätsentwicklung, Impfstatus,

Blutdruck, Schul- und Gesundheits-

verhalten, Kropfbildung.

Krankengeld/

Kinderkrankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt

Ihre GKV den Verdienstausfall, wenn

die Entgeltfortzahlung durch den

Arbeitgeber ausläuft: Sie zahlt das ge-

setzlich höchstmögliche Krankengeld,

70 % Ihres letzten beitragspflichtigen

Arbeitsentgelts, maximal aber 90 %

Ihres Nettoarbeitsentgelts bis zum

kalendertäglichen Höchstsatz. Bei der

Berechnung der Krankengeldhöhe

werden auch die Einmalzahlungen,

z. B. Weihnachtsgeld, berücksichtigt,

für die Beiträge entrichtet wurden.

Außerdem übernimmt Ihre GKV in

der Regel die Hälfte der Beiträge zur

Renten-, Arbeitslosen- und Pflegever-

sicherung, die von dem Krankengeld

zu zahlen sind. Der Krankengeldbezug

wegen derselben Krankheit ist auf 78

Wochen innerhalb von drei Jahren

begrenzt.

Versicherte haben auch Anspruch

auf Krankengeld, wenn sie laut ärzt-

lichem Zeugnis zur Beaufsichtigung,

Betreuung oder Pflege ihres erkrank-

ten und mitversicherten Kindes der

Arbeit fernbleiben müssen, keine

andere in ihrem Haushalt lebende

Person das Kind betreuen kann und

das Kind das zwölfte Lebensjahr

noch nicht vollendet hat. Für jedes

Kind besteht ein Anspruch von längs-

tens 10 Arbeitstagen pro Jahr, für

alleinerziehende Versicherte von

20 Arbeitstagen.

Fotos: © Andrey Kuzmin - Fotolia