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Gewicht, Motorik, Körperbau und
-haltung, Hören, Sehen, allgemeine
Auffälligkeiten, Zähne/Kiefer, Auf-
merksamkeit, Sprachentwicklung und
Sozialverhalten. Zu den gesetzlichen
U-Untersuchungen zählen:
•
U1:
1.–4. Stunde, Erstunter-
suchung nach der Geburt, ein-
schließlich Untersuchung von Herz,
Atmung, Hautfarbe
•
U2:
3.–10. Tag, mit Blutunter-
suchung
•
U3:
4.–6. Woche
•
U4:
3.–4. Monat
•
U5:
6.–7. Monat
•
U6:
10.–12. Monat
•
U7:
Ende 2. LJ
•
U7a:
Ende 3. LJ, mit Unter-
suchung von Allergien, Sprache,
Zähnen, Sozialverhalten, Gewicht
•
U8:
Ende 4. LJ
•
U9:
Anfang 6. LJ, mit Prüfung der
Schulreife
•
J1:
13.–14. LJ, mit Prüfung von
Pubertätsentwicklung, Impfstatus,
Blutdruck, Schul- und Gesundheits-
verhalten, Kropfbildung.
Krankengeld/
Kinderkrankengeld
Bei Arbeitsunfähigkeit übernimmt
Ihre GKV den Verdienstausfall, wenn
die Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber ausläuft: Sie zahlt das ge-
setzlich höchstmögliche Krankengeld,
70 % Ihres letzten beitragspflichtigen
Arbeitsentgelts, maximal aber 90 %
Ihres Nettoarbeitsentgelts bis zum
kalendertäglichen Höchstsatz. Bei der
Berechnung der Krankengeldhöhe
werden auch die Einmalzahlungen,
z. B. Weihnachtsgeld, berücksichtigt,
für die Beiträge entrichtet wurden.
Außerdem übernimmt Ihre GKV in
der Regel die Hälfte der Beiträge zur
Renten-, Arbeitslosen- und Pflegever-
sicherung, die von dem Krankengeld
zu zahlen sind. Der Krankengeldbezug
wegen derselben Krankheit ist auf 78
Wochen innerhalb von drei Jahren
begrenzt.
Versicherte haben auch Anspruch
auf Krankengeld, wenn sie laut ärzt-
lichem Zeugnis zur Beaufsichtigung,
Betreuung oder Pflege ihres erkrank-
ten und mitversicherten Kindes der
Arbeit fernbleiben müssen, keine
andere in ihrem Haushalt lebende
Person das Kind betreuen kann und
das Kind das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Für jedes
Kind besteht ein Anspruch von längs-
tens 10 Arbeitstagen pro Jahr, für
alleinerziehende Versicherte von
20 Arbeitstagen.
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