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Leistungen

verkürzen oder das ärztliche Behand-

lungsziel zu sichern. Voraussetzung

ist eine ärztliche Verordnung über

deren Notwendigkeit. Ihre Zuzahlung

ist auf 10 % der Kosten für maximal

28 Tage begrenzt. Zusätzlich hat

der Gesetzgeber eine Zuzahlung von

10 € für jede Verordnung eingeführt.

Haushaltshilfe

Sie sind als haushaltsführende Per-

son ernsthaft erkrankt, werden im

Krankenhaus behandelt oder nehmen

an einer stationären Reha-Maßnahme

teil? Sofern kein anderer den Haus-

halt weiterführen kann und darin

ein Kind unter 12 Jahren oder ein

behindertes Kind lebt, das auf Hilfe

angewiesen ist, übernehmen wir die

Kosten für eine Haushaltshilfe. Vor-

aussetzung ist eine entsprechende

ärztliche Bescheinigung. Sie zahlen

10 % der Kosten, mindestens 5 €,

maximal 10 € je Kalendertag, an

dem Sie die Leistung in Anspruch

nehmen.

Heil- und Hilfsmittel

Die GKV übernimmt die Kosten für

Heil- und Hilfsmittel nach Vertrags-

sätzen bzw. Festbeträgen. Zu den

Heilmitteln gehören z. B. Massagen,

Bäder, Krankengymnastik und

Sprachtherapie, zu den Hilfsmitteln

Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.

Die Zuzahlung des Patienten beträgt

10 % des Mittels zuzüglich 10 € je

Verordnung. Bei Hilfsmitteln, die für

den Verbrauch bestimmt sind (z. B.

Windeln), ist die Zuzahlung auf 10 €

im Monat begrenzt.

Hinweis:

Zuzahlungen übersteigen

nie den eigentlichen Preis einer Leis-

tung oder Ware. Versicherte unter

18 Jahren sind grundsätzlich davon

befreit. Die jährliche Eigenbeteiligung

der Versicherten darf pro Familie

2 % der Bruttoeinnahmen nicht über-

schreiten, bei schweren chronischen

Erkrankungen 1 %. Zu viel gezahlte

Beträge können gegen Vorlage der

Quittungen zurückerstattet werden.

Hospiz

Für Versicherte, die palliativmedi-

zinisch betreut werden müssen,

beteiligen wir uns an den Kosten der

stationären oder teilstationären Hos-

pizbetreuung, wenn eine ambulante

Versorgung im Haushalt oder der

Familie nicht erbracht werden kann.

Impfungen

Einheitlich tragen alle gesetzlichen

Krankenkassen die Kosten der Imp-

fungen gemäß der Schutzimpfungs-

richtlinie (Empfehlungen des Robert

Koch-Instituts). Darunter fällt z. B. die

Grippeschutzimpfung für Personen

ab 60 Jahren, Diphtherie, Tetanus

(Wundstarrkrampf), Keuchhusten

(Pertussis), Haemophilus influenzae

Typ b (Hib), Kinderlähmung (Polio),

Hepatitis B, Masern, Mumps und

Röteln.

Kindervorsorge-

Untersuchungen

Im Rahmen der U-Untersuchungen

prüft der Kinderarzt, ob sich das

Kind gesund und altersentsprechend

entwickelt, z. B. in Sachen Größe,