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Leistungen
verkürzen oder das ärztliche Behand-
lungsziel zu sichern. Voraussetzung
ist eine ärztliche Verordnung über
deren Notwendigkeit. Ihre Zuzahlung
ist auf 10 % der Kosten für maximal
28 Tage begrenzt. Zusätzlich hat
der Gesetzgeber eine Zuzahlung von
10 € für jede Verordnung eingeführt.
Haushaltshilfe
Sie sind als haushaltsführende Per-
son ernsthaft erkrankt, werden im
Krankenhaus behandelt oder nehmen
an einer stationären Reha-Maßnahme
teil? Sofern kein anderer den Haus-
halt weiterführen kann und darin
ein Kind unter 12 Jahren oder ein
behindertes Kind lebt, das auf Hilfe
angewiesen ist, übernehmen wir die
Kosten für eine Haushaltshilfe. Vor-
aussetzung ist eine entsprechende
ärztliche Bescheinigung. Sie zahlen
10 % der Kosten, mindestens 5 €,
maximal 10 € je Kalendertag, an
dem Sie die Leistung in Anspruch
nehmen.
Heil- und Hilfsmittel
Die GKV übernimmt die Kosten für
Heil- und Hilfsmittel nach Vertrags-
sätzen bzw. Festbeträgen. Zu den
Heilmitteln gehören z. B. Massagen,
Bäder, Krankengymnastik und
Sprachtherapie, zu den Hilfsmitteln
Rollstühle, Prothesen und Hörgeräte.
Die Zuzahlung des Patienten beträgt
10 % des Mittels zuzüglich 10 € je
Verordnung. Bei Hilfsmitteln, die für
den Verbrauch bestimmt sind (z. B.
Windeln), ist die Zuzahlung auf 10 €
im Monat begrenzt.
Hinweis:
Zuzahlungen übersteigen
nie den eigentlichen Preis einer Leis-
tung oder Ware. Versicherte unter
18 Jahren sind grundsätzlich davon
befreit. Die jährliche Eigenbeteiligung
der Versicherten darf pro Familie
2 % der Bruttoeinnahmen nicht über-
schreiten, bei schweren chronischen
Erkrankungen 1 %. Zu viel gezahlte
Beträge können gegen Vorlage der
Quittungen zurückerstattet werden.
Hospiz
Für Versicherte, die palliativmedi-
zinisch betreut werden müssen,
beteiligen wir uns an den Kosten der
stationären oder teilstationären Hos-
pizbetreuung, wenn eine ambulante
Versorgung im Haushalt oder der
Familie nicht erbracht werden kann.
Impfungen
Einheitlich tragen alle gesetzlichen
Krankenkassen die Kosten der Imp-
fungen gemäß der Schutzimpfungs-
richtlinie (Empfehlungen des Robert
Koch-Instituts). Darunter fällt z. B. die
Grippeschutzimpfung für Personen
ab 60 Jahren, Diphtherie, Tetanus
(Wundstarrkrampf), Keuchhusten
(Pertussis), Haemophilus influenzae
Typ b (Hib), Kinderlähmung (Polio),
Hepatitis B, Masern, Mumps und
Röteln.
Kindervorsorge-
Untersuchungen
Im Rahmen der U-Untersuchungen
prüft der Kinderarzt, ob sich das
Kind gesund und altersentsprechend
entwickelt, z. B. in Sachen Größe,