Valeo 03/2017

Vorsorge- vollmacht! Fotos: ©vectorfusionart - stock.adobe.com, ©robynmac - stock.adobe.com 13 Recht Wer benötigt eine Vorsorgevollmacht? Jede volljährige Person – ob jung oder alt – sollte über eine Vorsorgevollmacht regeln, wer im Ernst- fall entscheidungsbefugt ist. Nur für minderjährige Kinder ist dies nicht nötig: Für sie entscheiden die Eltern. Was viele nicht wissen: Weder Ehepartner noch Angehörige sind gesetzliche Vertreter. Was wird in einer Vorsorgevollmacht geregelt? Über eine Vorsorgevollmacht bestimmt der Voll- machtgeber eine Person, die – sollte der Vollmacht- geber seinen Willen nicht mehr äußern können – seine persönlichen Angelegenheiten in seinem Sinne regeln darf, z. B. Vermögensangelegenheiten, Mietsachen, Behördengänge oder Entscheidungen der Gesundheitsvorsorge. Wünsche zum Vorgehen bei medizinischen Entscheidungen sollten in einer Patientenverfügung geregelt werden. Für Bankge- schäfte sollte eine gesonderte Bankvollmacht erteilt werden. Was passiert, wenn man keine Vollmacht hat? Kann man seinen Willen nicht mehr äußern, und es besteht keine Vorsorgevollmacht, eröffnet das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren und bestellt einen Betreuer. Es prüft zuerst, ob geeigne- te Personen innerhalb der Familie eine Betreuung übernehmen können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Berufsbetreuer bestellt, der sich, je nach Umfang der Betreuung, um die finanziellen Angelegenheiten, den Aufenthalt, Postverkehr und die Gesundheits- vorsorge kümmert. Betreuer, ob aus dem Familienkreis oder extern, müssen dem Betreuungsgericht regelmäßig Re- chenschaft ablegen und Abrechnungen über Aus- gaben vorlegen. Für wichtige Entscheidungen z. B. über eine Operation oder eine Heimunterbringung benötigen Betreuer eine richterliche Genehmigung. Schon daran gedacht? Wie kann ich sicher sein, dass die Vollmacht beachtet wird? Gegen eine Gebühr von ca. 13 € kann man seine Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (www.vorsorgeregister.de ) registrieren lassen. Weil alle Gerichte Deutschlands darauf Zugriff haben, erhält das Betreuungsgericht davon Kenntnis und wird sie bei seiner Entschei- dung berücksichtigen. Außerdem sind Ehepartner und sonstige Angehörige verpflichtet, eine Vorsor- gevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungs- verfügung unverzüglich beim Betreuungsgericht abzugeben, sobald sie von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfahren. Muss man für eine Vorsorgevollmacht einen Notar aufsuchen? Für eine Vorsorgevollmacht muss man keinen Notar aufsuchen. Dennoch hätte dies den Vorteil, dass Notare beraten und eine Vorsorgevollmacht rechtssicher auf die individuelle Situation anpassen können. Nötig wird ein Notarbesuch, wenn mit der Vorsorgevollmacht auch Immobiliengeschäfte oder die Aufnahme eines Darlehens für den Vollmacht- geber möglich sein sollen. Außerdem kann man mit einer notariellen Vorsorgevollmacht auch die Bank- geschäfte regeln – eine gesonderte Bankvollmacht ist dann nicht mehr nötig. Wo bekommt man eine Vorsorgevollmacht? Das Bundesministerium für Justiz hat in Zusam- menarbeit mit den Landesministerien eine Vorlage für eine Vorsorgevollmacht erarbeitet, die alle wich- tigen Lebensbereiche beinhaltet. Empfehlenswert ist es, sich an den Vordrucken zu orientieren. Diese kann man im Internet kostenfrei herunterladen unter www.bmjv.de (Stichwort Vorsorgevollmacht) oder im Buchhandel in gebundener Form und verse- hen mit Erläuterungen erwerben. Wenn Sie aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit Ihre persönlichen Angelegenheiten nicht mehr regeln können, kann Ihre Vorsorgevollmacht bestimmen, wer für Sie im Notfall entscheidet.

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